AGB

1. Geltung

1.1
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der GS GLOVEBOX Systemtechnik GmbH (nachfolgend „GS“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die Lieferung und den Verkauf der von ihr hergestellten oder herzustellenden Produkte schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den jeweiligen Auftraggeber, auch dann, wenn sie nicht jeweils nochmals ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

1.2
Hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritten wird widersprochen, sie finden grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn GS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin grundsätzlich kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen, es sei denn, GS stimmt diesen Änderungen ausdrücklich schriftlich zu.

1.3
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. von § 14 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1
Alle Angebote der GS sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge, auch wenn sie durch Außendienstmitarbeiter übermittelt werden, gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung und in deren Umfang als angenommen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Bestellungen oder Aufträge werden nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der vorbehaltlosen Leistungserbringung bzw. Lieferung bestellter Produkte angenommen.

2.2
Alleine maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GS und ihren Vertragspartnern ist der jeweilige schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen, die von GS oder deren Mitarbeiter bzw. durch von ihr beauftragte Dritte vor Abschluss des jeweiligen Vertrages getätigt werden, sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

2.3
Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung individuell nach den Anforderungen des Auftraggebers herzustellender Produkte, ist der Auftraggeber verpflichtet, GS alle hierzu erforderlichen technischen Vorgaben im Sinne eines Pflichtenheftes bzw. entsprechende Musterteile auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese sind Grundlage des jeweiligen Angebots der GS und des hierauf basierenden Vertragsschlusses.

2.4
Sämtliche Angaben der GS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichts- oder Maßangaben, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie zeichnerische Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck im Einzelfall eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und sonstige Abweichungen, die sich in rechtlicher oder technischer Hinsicht als erforderlich oder als technische Verbesserungen darstellen, so wie das Ersetzen von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des jeweiligen Produkts nicht eingeschränkt wird. Angaben über Verfügbarkeiten bzw. herzustellende Stückzahlen sind stets ca. Angaben und deshalb nur annähernd maßgeblich. Sie berücksichtigen grundsätzlich nicht Stillstandszeiten aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten und sonstige Ausfallzeiten bspw. aufgrund notwendiger Reparaturen, Austausch von Verschleißteilen etc.

2.5
GS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen und sonstiger Unterlagen und Hilfsmittel vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der GS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der GS diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Die Preise gelten für die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen der GS aufgeführten Leistungen und den jeweiligen Lieferungsumfang und verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungs-, Versand-/Versicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2
Die Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Material-, Energie-, Lohn-, Transport- und Beschaffungskosten. Verändern sich diese Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss wesentlich und erhöht oder vermindert sich hierdurch der Aufwand für die Herstellung oder Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte insgesamt um mindestens 10 %, ist GS berechtigt, die Preise unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenveränderung angemessen anzupassen. Entsprechendes gilt bei Kostensenkungen zugunsten des Auftraggebers. Voraussetzung für eine Preisanpassung ist, dass zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt und die Verzögerung nicht auf einer von GS schuldhaft verursachten Verzögerung beruht.

3.3
Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftraggeber 40 % des Kaufpreises oder der vereinbarten Vergütung unmittelbar nach Vertragsabschluss (in der Regel nach Auftragsbestätigung) sowie weitere 50 % nach Übergabe – bei vereinbarter Versendung gilt der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Dritte – und weitere 10 % nach erfolgter Abnahme, ersatzweise dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme gemäß Ziff. 5.5. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als erfolgt gilt, zu bezahlen.

3.4
Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine hiervon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen ist. Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Geldeingang bei GS.

3.5
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6
GS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der GS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet worden ist.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1
Sämtliche Lieferungen der GS erfolgen stets ab Werk in 76316 Malsch.

4.2
Die von GS in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Dritte.

Sämtliche Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen der GS beginnen frühestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem GS sämtliche für die Auftragsausführung benötigten Unterlagen und Angaben des Auftraggebers nach Maßgabe von 2.3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erhalten hat und etwaige mit Vertragsabschluss zu leistende Zahlungen des Auftraggebers bei GS eingegangen sind.

GS kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung derselben um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug.

4.3
GS haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die GS nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen in Lieferketten, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien, Cyberangriffe sowie sonstige Betriebsstörungen bei GS oder deren Vorlieferanten.

Sofern solche Ereignisse GS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GS vom Vertrag zurücktreten.

4.4
GS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, GS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.5
Gerät GS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der GS auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist 76316 Malsch.

5.2
Bei vereinbarter Versendung erfolgt die Versandart und die Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen der GS und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Versendung betrauter Dritter auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GS noch andere Leistungen (bspw. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem GS versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.3
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch GS betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringeren Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

5.4
Die Sendung wird von GS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten bspw. gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.5
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern GS auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • GS dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat, bspw. gelieferte Anlagen oder Anlagenteile in Betrieb genommen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der GS angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Gewährleistung

6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ab der Abnahme, ersatzweise ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kaufsache nach Maßgabe von Ziff. 5.5. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als abgenommen gilt. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken oder Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

6.2
Die von GS gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn GS nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes oder näherer Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen der GS ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an GS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht hinsichtlich etwaiger Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort der ursprünglichen Anlieferung bzw. dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Bei Sachmängeln ist GS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der GS, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.3
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GS nach ihrer Wahl ihre etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen GS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

6.4
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der GS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

6.5
Soweit Gegenstand der Beauftragung der GS nach Vorgaben des Auftraggebers herzustellende Anlagen, Anlagenteile oder sonstige Produkte sind, deren Herstellung und Inbetriebnahme nicht standardisierten Vorgaben unterliegt, sind nach erfolgter Installation und Inbetriebnahme beim Auftraggeber üblicherweise nachträgliche Optimierungs- und Anpassungsarbeiten erforderlich, die von GS, soweit möglich, im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Derartige Arbeiten unterliegen grundsätzlich einer gesonderten, zu vereinbarenden Vergütung und stellen keine Nachbesserung dar. Gleiches gilt für den Austausch von Verschleißteilen wie Führungen, Sicherungen, Dichtungen, Filter und ähnliche Teile.

6.6
GS ist nicht verpflichtet, Ersatzteile, Verschleißteile oder identische Komponenten für die gelieferten Produkte über einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten oder nachzuliefern, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Soweit einzelne Bauteile oder Komponenten aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Lieferantenwechseln oder Marktverfügbarkeit nicht mehr verfügbar sind, ist GS berechtigt, gleichwertige Ersatzkomponenten zu liefern oder technische Anpassungen vorzunehmen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

7. Schutzrechte

7.1
GS steht nach Maßgabe dieser Bestimmung dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2
Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird GS nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen von Ziff. 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

7.3
Bei Rechtsverletzungen durch von GS gelieferten Produkten anderer Hersteller wird GS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen GS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnittes nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

7.4
Sofern GS Produkte nach Zeichnungen, Abbildungen, Musterteilen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers herstellt, hat der Auftraggeber dafür einzustehen, dass durch die Herstellung, Lieferung und Nutzung dieser Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und GS insoweit umfassend von etwaige Ansprüchen Dritten freizustellen; es ist in diesem Fall ausschließlich Sache des Auftraggebers, im erforderlichen Umfang Schutzrechtsrecherchen durchzuführen. Ansprüche des Auftraggebers gegen GS sind im Übrigen auch dann ausgeschlossen, soweit eine Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass die von GS gelieferte Ware nachträglich vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte verändert oder in Verbindung mit nicht von GS hergestellten oder gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8. Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1
Die Haftung der GS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und Unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.

8.2
GS haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der GS beruhen. GS haftet auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GS, eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen der GS beruhen. GS haftet weiter für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) durch GS, eines gesetzlichen Vertreters der GS oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

GS haftet ebenso für Schäden, die auf einer von GS im Einzelfall erklärten Garantie (Zusicherung) beruhen oder sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie zwingend ist, ergeben.

Rechte des Auftraggebers nach den §§ 478, 479 BGB bleiben im Übrigen durch die Regelungen in diesem Abschnitt unberührt.

8.3
Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der GS bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, den GS bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit.

8.4
Die Haftung der GS auf Schadensersatz gemäß vorstehendem Absatz 8.3 ist der Höhe nach auf insgesamt EUR 5.000.000 je Schadensfall beschränkt.

8.5
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 8.3 u. 8.4 verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1
Lieferungen der GS erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von GS gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung gegenüber GS erfüllt hat.

9.2
Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie bearbeiten oder veräußern. Er darf solche Ware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

9.3
Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einvernehmen darüber, dass GS an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht.

9.4
Wird Vorbehaltsware Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrages des Auftraggebers mit einem Dritten, aufgrund dessen dieser an ihr Eigentum erwerben soll, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Ansprüche auf die Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten an GS ab, die diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er GS seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber unbeschadet der Befugnis von GS, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt.

9.5
Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf die Vorbehaltsware Dritter ist GS unverzüglich vom Auftraggeber zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der Sicherheit von GS den Gesamtbetrag ihrer Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so gibt GS insoweit auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten ihrer Wahl frei.

10. Geheimhaltung und Compliance

10.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über sämtliches Know-how und Geschäftsgeheimnisse der GS, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

10.2
Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

10.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

10.4
Soweit im Lieferumfang Software oder softwarebasierte Steuerungen enthalten sind, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke des Auftraggebers im Umfang des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs.

10.5
GS ist berechtigt, dem Auftraggeber sicherheitsrelevante Software-Updates bereitzustellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der gelieferten Produkte erforderlich ist.

10.6
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich Korruptionsbekämpfung, Wettbewerbsrecht und anwendbare Compliance- und Sorgfaltspflichten.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungspflicht ist 76316 Malsch.

11.2
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GS und ihren jeweiligen Vertragspartnern ist Karlsruhe.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.4
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.